Seit über 20 Jahren · Regalplanung · Warenpräsentation · 3D
Regale planen, die man sofort sieht.
easyBoard ist seit über 20 Jahren die Software für Regalplanung und Warenpräsentation: einfach in der Bedienung, durchdacht im Detail und professionell im Ergebnis. Wir zeigen Ihre Planung live in 3D, nicht nur als Präsentation.
Bei easyBoard ist der Name Programm. Wir entwickeln Software, die einfach zu bedienen, durchdacht und professionell im Ergebnis ist – auf Basis langjähriger Erfahrung mit Regalplanung und Warenpräsentation.
Schnell startklar
Eine klare, intuitive Oberfläche sorgt dafür, dass Ihr Team in kurzer Zeit produktiv plant. Warenpräsentationen entstehen schnell und flexibel – und es bleibt mehr Zeit für andere Projekte.
Echtes 3D statt Bildquader
Ihre Produkte erscheinen nicht als Kästen mit aufgeklebtem Foto, sondern als echte 3D-Modelle, die sich frei drehen und zoomen lassen. Damit hinterlassen Ihre Planogramme einen bleibenden Eindruck.
Gemeinsam weiterentwickeln
Unsere Kunden kommen aus den unterschiedlichsten Branchen und bringen neue Anforderungen mit. Wir entwickeln easyBoard mit Ihnen weiter – für alle Anwender oder ganz individuell für Ihr Unternehmen.
Planung in easyBoard – mit Artikelsuche, Bibliothek und 3D-AnsichtMehrteilige Regalwand mit echten 3D-Modellen und Kopfbildern
Live zeigen statt Folien vorführen
Während andere Anbieter meist eine Präsentation zeigen, planen wir mit Ihnen direkt in der Software. Sie sehen sofort, wie Ihre Wünsche umgesetzt werden – und überzeugen im Listungsgespräch mit professionellen Gestaltungsvorschlägen.
Realistische Darstellung in 3D
Präzise Kalkulation von Mengen und Kosten
Datenaustausch in gängigen Formaten wie PDF, Excel und CSV
Individuelle Anpassungen der Software
Funktionen im Überblick
Von der ersten Regalidee bis zur fertigen Bestückungsliste – alles in einer Anwendung.
Planen und darstellen
Planung, Erstellung und Auswertung von Regalen, Paletten und Displays
Darstellung wahlweise in 2D oder 3D
Halbautomatische Platzierungsfunktionen
Eigene Warenträger und Verkaufshilfen wie Displays, Schautafeln oder Prospekte
Artikel und Stammdaten
Import und Pflege von Artikelstammdaten und Preisen
Kundenspezifische Preistabellen
Import von Kunden und Kundengruppen
Import von Umsatz- und Bestandsdaten je Artikel und Kunde
Automatischer Austausch alter gegen neue Artikel in bestehenden Planogrammen
Bilder und 3D-Modelle
Automatische Zuordnung von Bildmaterial zu den Artikeln
Designer-Modul zur Bearbeitung einzelner Artikel mit unterschiedlichen Bildformaten
Import von CAD-Daten für die 3D-Darstellung
Vorlagen für die 3D-Modellierung, etwa Quader, Zylinder und Trapez
Ausgabe und Export
Planogramme und Bestückungslisten als PDF, CSV, JPG oder Excel
Flexibler Excel-Export mit eigenen, individuellen Vorlagen
Leistungen
Von der Kategorie bis zum fertigen Regal im Markt – Software und Service aus einer Hand.
easyBoard 3D-Regalplanung
Die Desktop-Software für Category Management, Planung, Visualisierung und Präsentation – individuell an Ihre Abläufe angepasst.
Regalplaner online
Fertige Regale und das ganze Sortiment im Browser – für Ihr Team und Ihre Kunden. Mit Link und QR-Code am Regal, in 3D und in AR auf dem Smartphone.
Nachfolger von easyBoard Online
3D-Produktdigitalisierung
Wir scannen oder modellieren Ihre Produkte und liefern sie in gängigen 3D-Formaten. In easyBoard sind sie sofort einsatzbereit.
Beratung & Begleitung
Wir sind Partner statt nur Lieferant: von der ersten Idee über die Umsetzung bis zur Pflege Ihrer Planungen.
So arbeiten wir
Klare Schritte, ein Ansprechpartner.
Kennenlernen
Wir besprechen Sortiment, Regalsysteme und Ziele – gern direkt an Ihrem Beispiel.
Einrichten
easyBoard wird auf Ihre Regalteile, Artikel und Abläufe eingestellt.
Planen & zeigen
Planungen entstehen live in 3D – im Termin mit Ihrem Kunden, nicht erst danach.
Begleiten
Schulung, Support und Weiterentwicklung, solange Sie easyBoard nutzen.
Über uns
Hinter der easyBoard GmbH stehen die Entwickler, die easyBoard über viele Jahre aufgebaut haben. 2014 haben sie in Neuss ein eigenes Unternehmen gegründet, um die Software konsequent weiterzuentwickeln – easyBoard selbst gibt es inzwischen seit über 20 Jahren. Aus dieser Erfahrung wissen wir, worauf es bei Regalplanung und Warenpräsentation im Alltag ankommt. Zu unseren Kunden zählen Handelszentralen, Lieferanten und Hersteller.
Unser Unterschied: Wir zeigen Ergebnisse direkt in der Software. Änderungen sieht man sofort – das spart Abstimmungsrunden und macht Entscheidungen leichter.
Diese Website setzt keine Cookies, verwendet keine Analyse- oder Werbedienste und lädt keine Inhalte von Dritten (keine externen Schriften, Karten oder Videos).
Server-Protokolle
Beim Aufruf der Website speichert unser Webserver automatisch Angaben, die Ihr Browser übermittelt: IP-Adresse, Datum und Uhrzeit, aufgerufene Seite, übertragene Datenmenge, Browser und Betriebssystem sowie die zuvor besuchte Seite. Das ist für den sicheren Betrieb nötig (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die Protokolle werden nach spätestens 14 Tagen gelöscht.
Kontakt per E-Mail
Wenn Sie uns schreiben, verwenden wir Ihre Angaben nur, um Ihre Anfrage zu bearbeiten (Art. 6 Abs. 1 lit. b bzw. f DSGVO), und löschen sie, wenn sie dafür nicht mehr gebraucht werden und keine Aufbewahrungspflichten bestehen.
Ihre Rechte
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Außerdem können Sie sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren, etwa bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
Stand: Januar 2025 · gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) · Als PDF herunterladen
der easyBoard GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Beyer, Sperberweg 4L, 41468 Neuss (nachfolgend: „Auftragnehmer“), zur Softwareüberlassung und Softwarepflege (Software: „easyBoard“)
A. Allgemeines
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1)Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der easyBoard GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Holger Beyer, Sperberweg 4L, 41468 Neuss, (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2)Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen im Bereich Software und Software-as-a-Service („SaaS“) an. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet im Bereich Software. Gegenstand des Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte, sowie die Nutzung der Website für den öffentlichen Auftritt durch den Auftraggeber. Der im Vertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit.
(3)Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
(5)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(6)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1)Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann per E-Mail oder anderer Schriftform erfolgen.
(2)Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung per E-Mail eine Rechnung.
(3)Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(4)Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z. B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von dem Auftragnehmer für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.
(5)Das schriftliche Angebot des Auftragnehmers (nachfolgend: „Angebot“) an den Kunden (nachfolgend: „Kunde“), die Programm- und Betriebsbeschreibung zur Software und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse der Parteien zueinander. Im Falle der Lizenzierung von Onlinediensten gilt der gesonderte SaaS-Vertrag.
§ 3 Leistungsbeschreibung
(1)Der Auftraggeber erwirbt vom Auftragnehmer die Lizenz für die in dem Angebot aufgeführte Standardsoftware „easyBoard“ einschließlich einer Dokumentation (nachfolgend: „Software“), welche in der Programm- und Betriebsbeschreibung im Einzelnen dargestellt ist.
(2)Mit dem Erwerb der Software hat der Auftraggeber zugleich die Möglichkeit, zusätzlich verschiedene Optionen, Module und Zusatzdienste additiv und kostenpflichtig zu bestellen. Diese Zusatzleistungen sind nicht im ursprünglichen Kaufpreis der Software enthalten und werden gesondert abgerechnet. Zu den optionalen Zusatzleistungen gehören insbesondere:
Pflege- und Wartungsvertrag für die Software (nachfolgend: „Lizenz- und Software-Pflegevertrag“); er ist im ersten Vertragsjahr kostenlos inbegriffen. Die genauen Bedingungen und Leistungen des Lizenz- und Software-Pflegevertrags sind in Anhang B dieses Vertrags beschrieben.
Schulung/Workshop für die Software (nachfolgend: „Schulung“). Die genauen Inhalte, Dauer und Kosten der Schulungen sind in Anhang C dieses Vertrags beschrieben.
Zusatzfunktionen zur Software laut Programm- und Betriebsbeschreibung (z. B. „easyBoard Online“)
Individuelle Funktionalitäten von Warenträgern, die in der Standardversion nicht enthalten sind: Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, individuelle Funktionalitäten zu bestellen, die in der Standardversion der Software nicht enthalten sind. Die genauen Bedingungen und Kosten werden in einer individuellen Vereinbarung festgelegt. Der Auftragnehmer behält sich hier das Recht vor, eine Programmänderung abzulehnen.
Anfertigung von 3D-Modelldateien durch den Lieferanten nach einer individuellen gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.
(3)Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Software sowie die bestellten Zusatzleistungen den in der Programm- und Betriebsbeschreibung festgelegten Spezifikationen entsprechen. Änderungen an der Programm- und Betriebsbeschreibung oder an den Zusatzleistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
(4)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Systemanforderungen und Betriebsbedingungen der Software einzuhalten, wie sie in der Programm- und Betriebsbeschreibung festgelegt sind. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für daraus resultierende Mängel oder Funktionsstörungen der Software.
(5)Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Software und die Zusatzleistungen regelmäßig zu aktualisieren und weiterzuentwickeln. Der Auftraggeber wird über wesentliche Änderungen und Neuerungen rechtzeitig informiert. Etwaige zusätzliche Kosten für Updates und Weiterentwicklungen, die über den Pflegevertrag hinausgehen, werden gesondert vereinbart.
(6)Die Lieferung der Software und der Zusatzleistungen erfolgt nach den im Angebot und in der Programm- und Betriebsbeschreibung festgelegten Bedingungen und Fristen. Verzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen oder zur Kündigung des Vertrags.
§ 4 Inhalt des Vertrages
(1)Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben Auftraggeber Bereichen anwendet. Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Rahmen eines Software-as-a-Service-Vertrags (SaaS-Vertrag) die vereinbarte Software zur Nutzung zur Verfügung. Die Software ist Eigentum von Auftragnehmer und wird nicht verkauft, sondern lediglich vermietet.
(2)Für den Zugriff und die Nutzung des Service wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die notwendigen Zugangsdaten übermitteln, die für den Zugriff auf den Service erforderlich sind.
(3)Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung von dem Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran.
(4)Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte von auf der Webseite von dem Auftragnehmer und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
(5)Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen; sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.
§ 5 Durchführung der Dienstleistung
(1)Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mail-Adresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.
(2)Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindert, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
(3)Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(4)Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(5)Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung und sorgt für die Wartung und Pflege der Software. Auftragnehmer ist berechtigt, die Software jederzeit zu aktualisieren und zu erweitern, um die Leistungsfähigkeit der Software zu verbessern oder den Bedürfnissen des Marktes anzupassen.
(6)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen und die vertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern oder zu dekompilieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Daten oder Inhalte zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Rechte Dritter verletzen.
(7)Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z. B. an Subunternehmer, abzugeben.
(8)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
§ 6 Schutzrechte des Auftragnehmers und Dritter
(1)Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
(2)Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
(3)Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo von Auftragnehmer dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(4)Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der von Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftraggeber Auftragnehmer von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, soweit die Arbeitsergebnisse auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten.
(1)Vertragsgegenstand ist die Überlassung der im Angebot genannten Software des Lieferanten unter Einräumung der in § 2 beschriebenen Lizenz- und Nutzungsrechte.
(2)Konkreter Leistungsumfang, Beschaffenheit, Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen werden in der jeweils aktuellen Programm- und Betriebsbeschreibung und dem Angebot näher spezifiziert. Prospekte, andere Werbemittel und Ähnliches haben diesbezüglich keine Rechtswirkung. Die in der Programm- und Betriebsbeschreibung enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie schriftlich erfolgt und als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
(3)Die Software wird dem Auftragnehmer in folgender Weise zur Verfügung gestellt:
durch Bereitstellung im Wege eines geschützten Internetdownloads.
Der Kunde ist für die Installation der Software und eventueller Updates grundsätzlich selbst verantwortlich.
(4)Alle Leistungen des Lieferanten werden nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik erbracht. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern unter allen Anwendungsbedingungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programm- und Betriebsbeschreibung grundsätzlich tauglich ist.
(1)Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung der Software. Das Nutzungsrecht erlischt bei Kündigung des Lizenzvertrages. Die Software darf nur auf maximal die Anzahl der Geräte installiert werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Angebot. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.
(2)Der Auftraggeber ist berechtigt, eine so gekennzeichnete Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist.
(3)Eine Überlassung der erworbenen Software an Dritte ist nicht gestattet.
(4)Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (Altsoftware) ersetzt, unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
(5)Unbeschadet der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte behält der Auftragnehmer alle Rechte an der Software. Das Eigentum des Auftraggebers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt.
§ 3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug, Eigentumsvorbehalt (Software-Überlassungsvertrag)
(1)Der Überlassungspreis wird im Angebot festgelegt.
(2)Zahlungen sind entsprechend der Bestimmungen in der Rechnung fällig. Ist der Auftraggeber im Verzug mit seiner Zahlung, betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
(3)Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der dem Auftraggeber gelieferten Softwaredatenträger bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
(1)Der Auftraggeber wird die Vertragssoftware durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere ist die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
(2)Der Auftraggeber wird es dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Auftraggeber das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. Der Auftragnehmer darf die Prüfung in den Räumen des Auftraggebers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Auftragnehmer wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
§ 5 Gewährleistung Software-Überlassungsvertrag
(1)Der Auftragnehmer leistet für zwölf Monate nach Lieferung der Software Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit nach der Programm- und Betriebsbeschreibung und dem Angebot sowie dafür, dass der Auftraggeber die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den genannten Anforderungen nicht gerecht wird. Der Gewährleistung unterliegt lediglich das jeweils letzte, dem Auftraggeber überlassene Update. Bei der Lokalisierung und Behebung eines Mangels hat der Auftraggeber den Auftragnehmer in zumutbarem Rahmen kostenlos zu unterstützen.
(2)Der Auftraggeber hat die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(3)Der Auftragnehmer ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, das heißt nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Auftraggeber gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
(4)Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zu erbringen. Der Auftragnehmer genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er per Fernwartung, welche der Auftraggeber ermöglicht, den Mangel behebt oder mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt und dem Auftraggeber telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet. Der Auftragnehmer kann bis zur Lieferung eines ggf. erforderlichen Updates eine vorläufige Nachbesserung auch dadurch leisten, dass dem Auftraggeber zumutbare Umgehungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
(5)Das Recht des Auftraggebers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln.
(6)Stellt sich heraus, dass ein Mangel auf einer Fehlbedienung des Auftraggebers beruht oder allgemein, dass ein Mangel der Software nicht vorliegt, kann der Auftragnehmer für seine Inanspruchnahme einen angemessenen Aufwendungsersatz verlangen. Sollten die Arbeiten noch nicht beendet sein, kann deren Fortsetzung von einer entsprechenden Zahlung abhängig gemacht werden.
§ 6 Haftung Software-Überlassungsvertrag
(1)Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für alle von ihm oder seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. Gleiches gilt für Schäden wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften.
(2)Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur im Umfang der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten.
(3)Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung ist jedoch beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn.
(4)Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5)Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(6)Durch höhere Gewalt, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Betriebsstörungen oder nicht vom Lieferanten zu vertretende technisch unvorhersehbare Umstände begründete zeitweilige Unterbrechungen der Dienste begründen keine Haftung des Auftragnehmers.
(7)Der Auftragnehmer haftet nicht für die korrekte Funktion von Infrastruktur oder Übertragungswegen des Internets oder eines Kundennetzwerkes, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber nicht die Installationsbedingungen einhält, also insbesondere nicht die im Bestellzeitpunkt bzw. Aktualisierungszeitpunkt freigegebene Hardware- und Softwarekonfiguration benutzt.
(8)Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
B. Software-Pflegevertrag
§ 1 Vertragsgegenstand Lizenz- und Software-Pflegevertrag
(1)Grundlage dieses Vertrags ist die Pflege der Software, welche der Auftraggeber vom Auftragnehmer erworben hat.
(2)Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen (insgesamt „Pflegeleistungen“) setzen sich wie folgt zusammen:
Zurverfügungstellung von Updates zur Anpassung an außerbetriebliche und gesetzliche Vorschriften oder ähnliche Ereignisse, sofern dies durch Programmveränderung mit angemessenem Aufwand realisierbar und keine komplette Neuprogrammierung erforderlich ist
Zurverfügungstellung von Updates zur Behebung von schriftlich gemeldeten Fehlern in der Software in angemessener Zeit, sofern dies durch Programmveränderung mit angemessenem Aufwand realisierbar ist
Zurverfügungstellung einer telefonischen Hotline und eines Fernwartungsservices im allgemeinen Problemfalle (keine telefonische Schulung)
Zurverfügungstellung von Updates zum Erhalt und der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software, die in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind
Zudem ist erfasst die Anpassung und Fortentwicklung der Software nach Ermessen des Auftragnehmers aufgrund eigener Forschungen oder Anregungen des Auftraggebers oder anderer Anwender hinsichtlich Funktionalität und Ergonomie. Der Auftraggeber kann hieraus weder ein Recht auf Vornahme bestimmter Änderungen oder Ergänzungen der Software ableiten noch allgemein darüber hinausgehende Änderungen oder Ergänzungen der Software verlangen.
(3)Zur Erfüllung seiner Pflegeleistung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber mindestens einmal im Kalenderjahr jeweils eine neue, aktualisierte Softwareversion zur Verfügung stellen. Es steht dem Auftragnehmer frei, die Zurverfügungstellung in Form separater Datenträger und/oder als Download zu gewährleisten. Zudem ist es dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Pflegeleistungen gestattet, eine Fernwartung anzubieten oder mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitzustellen und dem Auftraggeber telefonischen Support anzubieten.
(4)Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit die Systemvoraussetzungen im zumutbaren Rahmen – unter Ankündigung – zu ändern.
(5)Gepflegt wird lediglich die zum Zeitpunkt der Pflegeleistung aktuelle Version der vertraglich vereinbarten Software. Daher ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Übernahme und Installierung aller Updates, spätestens jedoch bis zur Lieferung des folgenden Updates, verpflichtet.
§ 2 Rechteeinräumung Software-Pflegevertrag
Nimmt der Auftraggeber Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht an dem ersetzten Vertragsgegenstand und er erhält ein Nutzungsrecht an der neuen Version entsprechend § 2.
§ 3 Vergütung Software-Pflegevertrag
(1)Die Vergütung für die Pflegeleistungen des Auftragnehmers in Form einer jährlichen Pauschale nach § 1 wird im Angebot festgelegt. Die Pflegeleistungen sind im ersten Vertragsjahr kostenfrei.
(2)Die Pflegegebühr kann mit einer schriftlichen Ankündigungsfrist von vier Monaten zum Ende eines Vertragsjahres für das folgende Vertragsjahr angepasst werden. Sofern der Auftraggeber mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er diesen Vertrag mit dreimonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts schriftlich kündigen.
§ 4 Laufzeit und Kündigung Software-Pflegevertrag
(1)Der Pflegevertrag beginnt mit Lieferung der Software und läuft zunächst über ein Jahr. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
(2)Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Auftragnehmers verletzt oder seinen Zahlungsverpflichtungen für mehr als zwei Monate nicht nachkommt.
(3)Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(4)Nach Ablauf des Kündigungszeitraums bzw. nach Ablauf des Softwarepflegevertrages erlischt auch die Lizenz zur Nutzung der Software. Die Lizenz wird im Kündigungsfall für maximal 4 Wochen nach Ablauf des gekündigten Softwarevertrages aktiv gehalten. Der Auftraggeber hat selbstständig für Sicherung oder Übertragung seiner Daten zu sorgen.
§ 5 Gewährleistung Software-Pflegevertrag
§ 5 gilt entsprechend.
§ 6 Haftung Software-Pflegevertrag
§ 6 gilt entsprechend.
C. Schulungen
§ 1 Schulungen
(1)Schulungen erfolgen nach Wahl des Auftragnehmers beim Auftraggeber vor Ort oder an einem in Absprache mit dem Auftraggeber zu bestimmenden anderen Ort. Bei einer Schulung beim Auftraggeber vor Ort stellt dieser nach Absprache mit dem Auftragnehmer entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung, die den Anforderungen der Schulung entsprechen. Dazu gehören insbesondere geeignete Schulungsräume, Computerarbeitsplätze, Projektoren, Whiteboards sowie gegebenenfalls Internetzugang und weitere technische Hilfsmittel. Bei einer Schulung an einem anderen Ort mietet der Auftragnehmer die erforderlichen Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit. Bei einer Schulung in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers stellt dieser die Schulungsräume und die erforderliche Hardware und Software bereit. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter pünktlich und in ausreichender Anzahl zur Schulung erscheinen und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, um an der Schulung erfolgreich teilnehmen zu können.
(2)Der Auftragnehmer kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund, wie beispielsweise, aber nicht abschließend, Krankheit des Trainers, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die die Durchführung der Schulung unmöglich machen, absagen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten. Ggf. bereits geleistete Zahlungen für abgesagte Schulungstermine werden auf die Ersatztermine angerechnet oder, falls keine Ersatztermine vereinbart werden können, auf Wunsch des Auftraggebers erstattet.
§ 2 Kosten der Schulung
(1)Schulungen stellen optionale Leistungen dar und sind nicht im Grundpreis des Vertrages enthalten. Die Kosten einer gewünschten Schulungsveranstaltung werden im Angebot spezifiziert und umfassen in der Regel eine Pauschale pro Schulungstag sowie gegebenenfalls Anfahrts- und Übernachtungskosten der schulenden Mitarbeiter. Die Pauschale pro Schulungstag sowie die Höhe der Anfahrts- und Übernachtungskosten werden vorab zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart und schriftlich festgehalten.
(2)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der Schulung gemäß den Bestimmungen in der Rechnung des Auftragnehmers zu begleichen. Zahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist fällig. Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, so betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug zusätzliche Mahngebühren zu erheben und weitere rechtliche Schritte einzuleiten, um die ausstehenden Forderungen einzutreiben.
(3)Der Auftraggeber hat das Recht, eine bereits gebuchte Schulung kostenfrei bis zu einer Frist von vierzehn Tagen vor dem geplanten Schulungstermin zu stornieren. Bei Stornierungen, die weniger als vierzehn Tage vor dem Schulungstermin erfolgen, werden 50 % der vereinbarten Schulungskosten in Rechnung gestellt. Erfolgt die Stornierung weniger als sieben Tage vor dem Schulungstermin, werden die vollen Schulungskosten berechnet.
D. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten kostenlos zu unterstützen. Er wird insbesondere im zumutbaren Rahmen den Auftragnehmer bei der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit anhalten.
(2)Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung einer funktionsfähigen und ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung für die Software.
(3)Der Auftraggeber ist zur ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet. Insbesondere ist er verpflichtet, unmittelbar vor Einspielung oder Umsetzung einer Pflegeleistung eine Datensicherung vorzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereitzuhalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.
(4)Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Durchführung von vereinbarten Vor-Ort-Leistungen zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu dem jeweiligen Rechner und der Software gewährt wird und ein qualifizierter Mitarbeiter des Auftraggebers am Aufstellungsort unterstützend zur Verfügung steht.
(5)Die Vertragssoftware kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen, z. B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union. Der Auftraggeber hat diese Bestimmungen entsprechend zu beachten.
§ 2 Haftung und Gewährleistung
(1)Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2)In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3)Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
(4)Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche dem Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1–3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.
§ 3 Datenschutz
(1)Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden ausschließlich für die fachgerechte Ausführung der Dienstleistung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle von Supportunterstützung bei Problemen des Auftraggebers kann es notwendig werden, auf Datensätze des Auftraggebers zuzugreifen. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.
(2)Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anbieter gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine dem vorstehenden Absatz inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
(3)Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Homepage des Anbieters.
§ 4 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
(1)Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2)Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3)Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4)Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5)Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen,
die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
die der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6)Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7)Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1)Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten auf Dritte übertragen. Jede Vertragspartei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen.
(2)Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. In dem Angebot getroffene schriftliche Vereinbarungen und sonstige gesonderte schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien haben gegenüber diesen allgemeinen Vertragsbedingungen Vorrang.
(3)Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort für Leistungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(4)Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Das Gleiche gilt, falls sich in diesem Vertrag eine Lücke ergibt. Die Lücke ist dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.